Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO)

Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO) tritt am 4. Dezember2010 in Kraft.
§ 2 Abs. 3a Satz 1, 2 und 3 Straßenverkehrs-Ordnung wurde wie folgt gefasst:„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeugnur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugenund Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage

(ABl. L 129 vom 14.5.1992,S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005,S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M + S Reifen).Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. IS. 872) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn anden Rädern der Antriebsachsen M + S Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht fürNutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in§ 35 Abs. 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingtkeine M + S Reifen verfügbar sind.Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug <<…weiter wie bisheriger Text… >>.“

Die Winterreifenpflicht erstreckt sich somit auf zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge.Bei Kraftfahrzeugen der Klassen M 2, M3, N2 und N3 müssen an den Rädern derAntriebsachsen entsprechende Reifen angebracht sein. Bei einer Antriebsachsemit Doppelbereifung müssen somit 4 „Winterreifen“ verwendet werden.Als Winterreifen gelten nur solche Reifen, die mit der Aufschrift M + S, (M&S,M.S), einem Schneeflockensymbol oder einem Alpine-Symbol (Bergpiktogrammmit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Auch Allwetter- oder Ganzjahresreifenmüssen mit o. a. Aufschrift oder Kennzeichnung versehen sein.Die Mindestprofiltiefe für Winterreifen muss bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch,Eis- oder Reifglätte mindestens 1,6 mm betragen (§ 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).

Sie führten das Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte verbotswidrig ohne Winterreifen § 2 Abs. 3a, § 49 StVO; § 24 StVG; 5a

B – 1                    40,00€

910221 – und behinderten +) dadurch Andere. § 2 Abs. 3a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 5a.1 BKat; § 19 OWiG

B – 1                    80,00€

910221 – und gefährdeten +) dadurch Andere. § 2 Abs. 3a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24  StVG; — BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19

OWiG

B – 1                  100,00€

910221 – Es kam zum Unfall. § 2 Abs. 3a Satz 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; — BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG

B – 1                  120,00€